Bezirksregierung
Köln

Sonderpädagogische Förderung (AO-SF-Verfahren)

Für manche Schülerinnen und Schüler wird ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt. Sie werden nach ihrem individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert. Dies muss durch die Bezirksregierung Köln überprüft und genehmigt werden.  

Gemäß dem Schulgesetz in NRW werden Schüler:innen, die aufgrund einer Behinderung oder wegen einer Lern- oder Entwicklungsstörung besondere Unterstützung benötigen, nach ihrem individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Kind beim Lernen, im sozialen Miteinander Schwierigkeiten hat, oder in anderen Bereichen der Entwicklung (körperlich-motorisch, geistige Entwicklung, Hören, Sprache oder Sehen) eingeschränkt ist.

Voraussetzung für die Antragstellung ist, dass die Förder­möglichkeiten der allgemeinen Schule aus­ge­schöpft sind.

Die Bezirksregierung Köln entscheidet als zuständige obere Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Eltern in Kooperation mit der Stammschule über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und die Förderschwerpunkte. 

In besonderen Fällen können Schule oder Elternhaus auch einen eigenständigen Antrag stellen. Diese Entscheidung wird den Erziehungsberechtigten schriftlich mitgeteilt und begründet.

Das Verfahren ist geregelt in der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (kurz: AO-SF).

Es gibt in NRW 7 mögliche Förderschwerpunkte, in die ein Kind eingruppiert werden kann:

  1. Lernen
  2. Sprache
  3. Emotionale und soziale Entwicklung (ESE)
  4. Hören und Kommunikation
  5. Sehen
  6. Geistige Entwicklung
  7. Körperliche und motorische Entwicklung

 

Im Förderschwerpunkt "Lernen" und im Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung" werden die Kinder zieldifferent unterrichtet und zu eigenen Abschlüssen geführt (Förderschulabschluss bzw. dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss).Das ist auch der Fall, wenn zusätzliche weitere Förderschwerpunkte vorliegen.

In allen anderen 5 Förderschwerpunkten ist jeder allgemeine Abschluss bis zum Abitur möglich. Die Kinder werden hier zielgleich unterrichtet.

Förderorte sind die allgemeinen Schulen (Teilnahme am Gemeinsamen Lernen) oder die jeweiligen Förderschulen (vgl. AO-SF § 1 Abs. 1).

Die Zuständigkeit für die Durchführung eines AO-SF Verfahrens liegt für die Grund-, Haupt- und Förderschulen beim jeweiligen Schulamt im Regierungsbezirk Köln, für alle weiterführenden Schulen bei der Bezirksregierung Köln, Dezernat 48.