Braunkohlenplangebiet
Die Abgrenzung des Braunkohlenplangebietes wird bestimmt durch die Gebiete für den Abbau der Braunkohle, die Außenhalden und die Umsiedlungen der vom Braunkohlentagebau betroffenen Menschen sowie die Gebiete, deren oberster Grundwasserleiter durch das Abpumpen des Grundwassers bis unter die Tagebausohle (Sümpfungen) beeinflusst wird. Da durch die notwendigen Sümpfungsmaßnahmen regelmäßig ein weiträumiges Gebiet betroffen ist, kann das Braunkohlenplangebiet weit in das Umland der Tagebaue hineinreichen.
Die Abgrenzung des Braunkohlenplangebietes im Einzelnen erfolgt durch Rechtsverordnung (Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes (LPlG DVO) und wird dort – je nach Betroffenheit – gemeindescharf konkretisiert. Nach der Anlage 1 LPlG DVO umfasst es derzeit ganz oder zum Teil das Gebiet der Städteregion Aachen, der Kreise Düren, Euskirchen, Rhein-Erft-Kreis, Heinsberg, Rhein-Kreis Neuss, Rhein-Sieg-Kreis, Viersen sowie der kreisfreien Städte Köln und Mönchengladbach.