Aufgaben des Braunkohlenausschusses
Die Verwirklichung eines Braunkohlentagebaus erfordert eine Vielzahl von Entscheidungen auf unterschiedlichen Ebenen. Eine erste Ebene bildet die Raumordnung und Landesplanung, der Braunkohlenplan. Der Braunkohlenplan bestimmt als Ziel der Raumordnung und Landesplanung insbesondere den Vorrang der Gewinnung von Braunkohle im Abbaugebiet vor anderen Nutzungs- und Funktionsansprüchen. Er legt ferner auf der Ebene der Raumordnung die Flächen fest, auf die die umzusiedelnden Ortschaften verlegt werden sollen sowie den Zeitpunkt der Umsiedlung. Der Braunkohlenplan ist damit ein Instrument der Flächenvorsorge. Er weist Gebiete aus, in denen die mit Vorrang belegte Funktion oder Nutzung (Braunkohlegewinnung, Umsiedlungen) andere raumbedeutsame Nutzungen ausschließt, soweit diese mit der vorrangigen Funktion oder Nutzung nicht vereinbar sind. Der Braunkohlenplan löst insofern eine Beachtenspflicht von Zielen der Raumordnung gegenüber öffentlichen Stellen aus. Speziell die Gemeinden sind gehindert, im Abbaugebiet bauplanerische Nutzungen zuzulassen, die dem Vorrang der Braunkohlengewinnung widersprechen bzw. auf die Umsiedlungsstandorte einwirken könnten.
Die Aufstellung des Braunkohlenplans hat der Gesetzgeber mit dem Braunkohlenausschuss einer hierfür demokratisch legitimierten Einrichtung übertragen. Dieser hat die zentrale Aufgabe, die sachlichen und verfahrensmäßigen Entscheidungen zur Erarbeitung der Braunkohlenpläne zu treffen und deren Aufstellung zu beschließen. Der Braunkohlenausschuss hat dabei die Aufgabe, die unterschiedlichen Interessen zu würdigen, in seinen Abwägungsprozess einzubeziehen und einen vertretbaren Ausgleich zwischen den einzelnen Belangen herbeiführen. Das Verfahren zur Erarbeitung eines Braunkohlenplans wird von der Regionalplanungsbehörde Köln, der Geschäftsstelle des Braunkohlenausschusses, durchgeführt; sie ist dabei an die Weisungen des Braunkohlenausschusses gebunden. Der Braunkohlenausschuss hat sich schließlich laufend von der ordnungsgemäßen Einhaltung der Braunkohlenpläne zu überzeugen und festgestellte Mängel unverzüglich den zuständigen Stellen mitzuteilen.